AGB

Bitte lesen Sie diese Bedingungen, bevor Sie sich zu einer Reise anmelden.

Allgemeine Reisebedingungen für Buchungen ab dem 18. September 2026

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gemäß Richtlinie (EU) 2015/2302

Allgemeine Reisebedingungen des Reiseveranstalters Tour Exquisit in Hamburg

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie Tour Exquisit – Antje Seele, Einzelunternehmen, nachfolgend „TE“ genannt, den Abschluss eines Reisevertrages auf Grundlage der Reiseausschreibung und dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an.

Die Anmeldung kann mündlich, telefonisch oder in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen. Die Nutzung eines Anmeldeformulars wird empfohlen.

Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Reisenden. Der Anmelder haftet für deren vertragliche Verpflichtungen wie für seine eigenen Verpflichtungen jedoch nur, wenn er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2 Der Reisevertrag kommt durch die Annahme der Anmeldung durch TE zustande. TE bestätigt dem Anmelder den Vertragsschluss unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere per E-Mail, durch Übersendung einer Buchungsbestätigung beziehungsweise Reisebestätigung mit Rechnung.

Die Buchungsbestätigung muss den vollständigen Vertragsinhalt einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen enthalten. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, wird die Vertragsbestätigung in Papierform übergeben, sofern der Reisende nicht der Verwendung eines anderen dauerhaften Datenträgers zugestimmt hat.

Der Sicherungsschein über die vorgeschriebene Kundengeldabsicherung wird dem Reisenden ebenfalls auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt oder zusammen mit den Reiseunterlagen übergeben.

1.3 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt darin ein neues Angebot von TE. TE ist an dieses Angebot zehn Tage gebunden.

Der Reisevertrag kommt mit dem Inhalt dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende das Angebot innerhalb dieser Frist ausdrücklich annimmt. Die Annahme kann auch durch Leistung der in der Buchungsbestätigung verlangten Anzahlung erfolgen, sofern der Reisende in dem neuen Angebot ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.

Schweigen des Reisenden gilt nicht als Annahme.

1.4 TE tritt bei den in der jeweiligen Reiseausschreibung als Pauschalreise bezeichneten Angeboten als Reiseveranstalter auf.

Soweit TE in der jeweiligen Ausschreibung und Buchungsbestätigung ausdrücklich als Vermittler einer einzelnen Reiseleistung bezeichnet wird, kommt der Vertrag über diese Reiseleistung ausschließlich zwischen dem Reisenden und dem jeweiligen Leistungsträger zustande. In diesem Fall gelten die Bedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Die jeweilige rechtliche Stellung von TE als Veranstalter oder Vermittler ergibt sich aus der konkreten Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung.

2. Zahlung des Reisepreises

2.1 Vorauszahlungen auf den Reisepreis werden erst fällig, wenn dem Reisenden der Sicherungsschein des Kundengeldabsicherers auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt oder übergeben wurde.

Nach Vertragsschluss und Erhalt der Buchungsbestätigung sowie des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Die Anzahlung ist innerhalb von sieben Tagen nach dem auf der Buchungsbestätigung beziehungsweise Rechnung angegebenen Datum zu zahlen.

Etwaig gebuchte Reiseversicherungen sind nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsbedingungen beziehungsweise nach Abschluss des Versicherungsvertrages zur Zahlung fällig.

Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.

2.2 Die Restzahlung ist 21 Tage vor Reisebeginn fällig und muss unaufgefordert bei TE eingegangen sein, sofern feststeht, dass die Reise durchgeführt wird.

Die Restzahlung wird insbesondere nicht fällig, solange feststeht, dass TE wegen Nichterreichens der vereinbarten Mindestteilnehmerzahl noch vom Reisevertrag zurücktreten kann.

Die genauen Fälligkeiten der An- und Restzahlung ergeben sich aus der Buchungsbestätigung. Bei Buchungen, die weniger als 21 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheins sofort fällig.

2.3 Wird eine fällige An- oder Restzahlung trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht geleistet, kann TE vom Reisevertrag zurücktreten beziehungsweise den Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.

TE kann in diesem Fall eine angemessene Entschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, kann sich die Entschädigung nach den in Ziffer 5.2 genannten Pauschalen bestimmen.

3. Leistungen und Leistungsumfang

Der Umfang und die Art der von TE vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung in der jeweiligen Reiseausschreibung, dem individuellen Angebot und der Buchungsbestätigung.

Bei individuell zusammengestellten Reisen ergibt sich der konkrete Leistungsumfang aus dem individuellen Angebot von TE in Verbindung mit der jeweiligen Buchungsbestätigung.

Ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften und Leistungen der Reise haben Vorrang vor allgemeinen Angaben in Katalogen, Prospekten oder auf der Internetseite.

4. Preis- und Vertragsänderungen nach Vertragsschluss

4.1 TE behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn sich die Erhöhung unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung eines der folgenden Faktoren ergibt:

a) der Preise für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

b) der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, insbesondere Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder

c) der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.

Eine Preiserhöhung darf nur in dem Umfang erfolgen, in dem sich die Erhöhung der genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt.

TE wird den Reisenden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere per E-Mail, klar und verständlich über die Preiserhöhung, deren Gründe und die konkrete Berechnung informieren.

Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn der Reisende spätestens 20 Tage vor Reisebeginn darüber unterrichtet wurde. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tag vor Reisebeginn verlangt wird, ist unwirksam.

Eine Preiserhöhung darf insgesamt nicht mehr als 8 % des Reisepreises betragen. Die gesetzlichen Rechte des Reisenden bei einer darüber hinausgehenden Preiserhöhung bleiben unberührt.

4.2 Wenn sich die in Ziffer 4.1 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für TE führt, kann der Reisende eine entsprechende Senkung des Reisepreises verlangen.

Hat der Reisende mehr als den danach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von TE zu erstatten.

TE darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag nur tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verwaltungsausgaben abziehen. TE wird dem Reisenden auf dessen Verlangen nachweisen, in welcher Höhe solche Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.3 TE kann nach Vertragsschluss einzelne Vertragsbedingungen, ausgenommen den Reisepreis, einseitig ändern, wenn die Änderung unerheblich ist, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wird.

Ob eine Änderung unerheblich ist, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Eine pauschale Einstufung bestimmter Änderungen, insbesondere von Flugzeiten- oder Routenänderungen, als stets unerheblich erfolgt nicht.

TE wird den Reisenden über eine solche Änderung unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise informieren.

Gesetzliche Ansprüche des Reisenden, insbesondere auf Preisminderung, Rücktritt oder Schadensersatz, bleiben unberührt.

4.4 Übersteigt eine nach Ziffer 4.1 zulässige Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann TE die Preiserhöhung nicht einseitig vornehmen.

TE kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer von TE bestimmten angemessenen Frist

1. das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder

2. vom Vertrag zurücktritt.

TE wird den Reisenden in dem Angebot klar, verständlich und hervorgehoben über die Preiserhöhung, ihre Gründe, ihre Auswirkungen auf den Reisepreis sowie über die Wahlmöglichkeiten und die Folgen des Schweigens informieren.

Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann dem Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden.

Kann TE die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistungen oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, durchführen, gilt diese Regelung entsprechend.

TE kann dem Reisenden in diesem Fall eine entsprechende Vertragsänderung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer angemessenen Frist entweder

1. das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder

2. vom Vertrag zurücktritt.

Das Angebot zu einer sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

4.5 TE kann dem Reisenden in ihrem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise als Ersatzreise anbieten.

Über die Ersatzreise sowie über die Auswirkungen auf den Reisepreis wird TE den Reisenden nach den gesetzlichen Vorschriften klar, verständlich und hervorgehoben informieren.

4.6 Nach Ablauf der von TE bestimmten angemessenen Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung, zur sonstigen Vertragsänderung oder zur Ersatzreise nur dann als angenommen, wenn TE den Reisenden im Angebot ordnungsgemäß über diese Rechtsfolge informiert hat.

4.7 Tritt der Reisende wegen einer erheblichen Vertragsänderung oder einer Preiserhöhung von mehr als 8 % vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 BGB entsprechend Anwendung.

Soweit TE infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat TE die Rückzahlung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, vorzunehmen.

Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 7 BGB bleiben unberührt.

5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen und Ersatzpersonen

5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.

Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei TE. Die Rücktrittserklärung sollte aus Beweisgründen in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen.

Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht bei Pauschalreiseverträgen grundsätzlich nicht.

5.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurück, kann TE eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen verlangen.

Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung, dem Reisepreis, den zu erwartenden ersparten Aufwendungen und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen berechnet.

Für die jeweilige Reiseart gelten, soweit sie nach der konkreten Reise und den tatsächlich ersparten Aufwendungen angemessen sind, folgende Entschädigungspauschalen:

bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises

vom 29. bis zum 22. Tag vor Reisebeginn: 35 % des Reisepreises

vom 21. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn: 40 % des Reisepreises

vom 14. bis zum 7. Tag vor Reisebeginn: 60 % des Reisepreises

vom 6. bis zum 2. Tag vor Reisebeginn: 90 % des Reisepreises

ab dem 1. Tag vor Reisebeginn sowie bei Nichtantritt: 95 % des Reisepreises

Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass TE kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die jeweils berechnete Pauschale.

TE bleibt der Nachweis eines höheren konkreten Schadens vorbehalten.

Das Recht des Reisenden, ohne Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, bleibt unberührt.

5.3 Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf Umbuchung besteht nicht.

Soweit TE auf Wunsch des Reisenden nach Vertragsschluss eine Umbuchung ermöglicht, kann TE ein angemessenes Bearbeitungsentgelt von bis zu 29,00 EUR pro Umbuchungsvorgang verlangen.

Zusätzlich können tatsächlich entstandene, angemessene Mehrkosten der Leistungsträger, insbesondere von Hotels, Beförderungsunternehmen oder sonstigen Leistungserbringern, berechnet werden.

Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass durch die Umbuchung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Ist die Umbuchung erforderlich, weil TE eine vorvertragliche Informationspflicht nicht erfüllt hat, ist sie kostenfrei. Dies gilt nicht für Mehrkosten, die ausschließlich durch eine vom Reisenden gewünschte Änderung entstehen.

Soweit eine Änderung nur durch eine Stornierung der bisherigen Buchung und den Abschluss eines neuen Vertrages möglich ist, kann TE die Bearbeitung als Rücktritt und Neubuchung behandeln. Der Reisende wird hierüber vor Durchführung der Änderung informiert.

5.4 Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner eine andere Person in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.

Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie TE nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

TE kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, haften der Reisende und die Ersatzperson gegenüber TE als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden angemessenen Mehrkosten.

TE darf eine Erstattung von Mehrkosten nur verlangen, wenn und soweit diese tatsächlich entstanden und angemessen sind. TE wird dem Reisenden auf Verlangen nachweisen, in welcher Höhe Mehrkosten entstanden sind.

6. Mitwirkungspflichten des Reisenden

6.1 Der Reisende hat TE zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen, insbesondere Voucher oder notwendige Informationen zur Reiseroute, nicht innerhalb der von TE mitgeteilten Zeit erhält.

Der Reisende hat TE ebenfalls unverzüglich zu informieren, wenn die Reiseunterlagen falsche oder unvollständige Angaben zu seiner Person oder zu den gebuchten Leistungen enthalten.

Bei Eigenanreise ist der Reisende selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig am in der Buchungsbestätigung genannten Abreiseort beziehungsweise bei der jeweiligen Reiseleistung einzutreffen.

6.2 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken.

Er hat insbesondere Reisemängel unverzüglich anzuzeigen und nach Möglichkeit dazu beizutragen, Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

7. Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm von TE ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen, die ausschließlich vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.

Eine Erstattungspflicht von TE bleibt jedoch bestehen, soweit Aufwendungen erspart wurden, die betreffende Leistung anderweitig verwendet werden konnte oder gesetzliche Ansprüche des Reisenden, insbesondere auf Preisminderung oder Schadensersatz, bestehen.

8. Reiseversicherungen

TE empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Reiseabbruchversicherung.

Ebenfalls empfohlen werden eine Auslandskrankenversicherung sowie eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod.

TE kann dem Reisenden entsprechende Versicherungen vermitteln. Für den Versicherungsvertrag gelten ausschließlich die Bedingungen des jeweiligen Versicherers.

9. Rücktritt durch TE

9.1 TE kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten, wenn

1. die Mindestteilnehmerzahl in der jeweiligen Reiseausschreibung ausdrücklich angegeben und beziffert wurde,

2. in der Reiseausschreibung angegeben wurde, bis zu welchem Zeitpunkt vor Reisebeginn die Rücktrittserklärung dem Reisenden spätestens zugegangen sein muss, und

3. diese Angaben in der Buchungsbestätigung wiederholt wurden.

TE kann in diesem Fall bis spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, sofern in der jeweiligen Reiseausschreibung und Buchungsbestätigung keine frühere gesetzlich zulässige Frist angegeben wurde.

9.2 TE kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn TE aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist.

TE wird den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes erklären.

9.3 Tritt TE nach Ziffer 9.1 oder 9.2 vom Reisevertrag zurück, verliert TE den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Reisenden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt von TE, zurückerstattet.

Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Reisenden bleiben unberührt.

10. Reisemängel, Mängelanzeige, Abhilfe und Kündigung

10.1 Der Reisende hat auftretende Reisemängel unverzüglich TE anzuzeigen und Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.

Die Anzeige kann gegenüber der örtlichen Reiseleitung, dem jeweiligen Leistungsträger oder der in der Buchungsbestätigung beziehungsweise den Reiseunterlagen genannten Notfallkontaktstelle erfolgen.

Die Kontaktdaten der zuständigen Ansprechstelle werden dem Reisenden mit der Buchungsbestätigung beziehungsweise den Reiseunterlagen mitgeteilt.

Soweit TE infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige keine Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende die sich aus § 651i Absatz 3 BGB ergebenden Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften nicht oder nur eingeschränkt geltend machen.

Verlangt der Reisende Abhilfe, hat TE den Reisemangel zu beseitigen.

TE kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

TE kann Abhilfe auch durch eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung schaffen.

Kann TE die Beseitigung des Mangels verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat TE angemessene Ersatzleistungen anzubieten.

10.2 Wird die Pauschalreise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt und leistet TE innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende den Reisevertrag nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.

Die Kündigung sollte aus Beweisgründen in Textform erklärt werden.

Der Bestimmung einer Frist durch den Reisenden bedarf es nur dann nicht, wenn TE die Abhilfe verweigert oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist.

Wird der Vertrag vom Reisenden gekündigt, behält TE hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 BGB bleiben unberührt.

Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch von TE auf den vereinbarten Reisepreis. Soweit der Reisende hierfür bereits Zahlungen geleistet hat, sind diese von TE zu erstatten.

TE ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Umfasst der Reisevertrag die Beförderung des Reisenden, hat TE unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen.

Das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die erforderlichen Mehrkosten der Rückbeförderung trägt TE.

11. Haftung und Haftungsbeschränkung von TE

TE haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich geschuldeten Reiseleistungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

TE kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden ihre Haftung für solche Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschränken, die

1. keine Körperschäden sind und

2. nicht von TE schuldhaft herbeigeführt wurden.

Soweit für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen Übereinkünften beruhende gesetzliche Vorschriften gelten, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder ausgeschlossen ist, kann sich TE hierauf nach den gesetzlichen Vorschriften berufen.

Hat der Reisende wegen desselben Ereignisses bereits eine Entschädigung oder Erstattung von einem Leistungsträger oder aufgrund internationaler Übereinkünfte erhalten, wird diese nach den gesetzlichen Vorschriften auf einen entsprechenden Anspruch gegen TE angerechnet.

12. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften

12.1 TE informiert den Reisenden über die allgemeinen Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, insbesondere vorgeschriebene Impfungen und Atteste, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.

Die Informationen beruhen auf der Staatsangehörigkeit, die der Reisende TE mitgeteilt hat.

Reisende mit mehreren Staatsangehörigkeiten oder einer anderen als der deutschen Staatsangehörigkeit müssen TE hierüber rechtzeitig informieren.

TE haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von TE erteilten Informationen nach den gesetzlichen Vorschriften. Änderungen durch Behörden bleiben vorbehalten.

12.2 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.

Der Reisende ist insbesondere dafür verantwortlich, die erforderlichen Reisedokumente mitzuführen und selbst darauf zu achten, dass sein Reisepass oder Personalausweis über eine ausreichende Gültigkeit verfügt.

Nachteile, die aus der Nichtbeachtung von Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- oder gesundheitspolizeilichen Vorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Reisenden, soweit TE nicht für die Ursache dieser Nachteile verantwortlich ist.

13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

TE ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 verpflichtet, den Reisenden bei Buchung über die Identität des beziehungsweise der ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise gegebenenfalls zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren.

Steht das ausführende Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht fest, wird TE dasjenige beziehungsweise diejenigen Luftfahrtunternehmen nennen, von denen erwartet wird, dass sie die Flugbeförderung durchführen werden.

TE wird den Reisenden unverzüglich informieren, sobald die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens feststeht.

Dies gilt auch, wenn sich das ausführende Luftfahrtunternehmen nach der Buchung ändert.

Die aktuelle EU-Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die ein Betriebsverbot oder Betriebsbeschränkungen bestehen, kann auf der Internetseite der Europäischen Kommission eingesehen werden:

https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_en

14. Datenschutz

Über die Verarbeitung personenbezogener Daten informiert TE den Reisenden in der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung auf der Internetseite von TE.

TE verarbeitet personenbezogene Daten unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

Personenbezogene Daten werden verarbeitet, soweit dies für die Bearbeitung von Anfragen, die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die Vorbereitung und Durchführung des Reisevertrages, die Abwicklung von Zahlungen oder die Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.

Eine Weitergabe an Leistungsträger, Versicherer, Behörden oder sonstige Dienstleister erfolgt nur, soweit dies zur Durchführung der Reise, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder aufgrund einer wirksamen Einwilligung erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.

Die Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von TE.

15. Sonstiges und Hinweise

15.1 Auf den Reisevertrag findet deutsches Recht Anwendung.

Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl jedoch nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

15.2 Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, wird – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von TE als Gerichtsstand vereinbart.

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

15.3 Verbraucherstreitbeilegung

TE nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Die für Verbraucher zuständige Universalschlichtungsstelle des Bundes ist:

Universalschlichtungsstelle des Bundes
Zentrum für Schlichtung e. V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl
Internet: www.verbraucher-schlichter.de

Die gesetzlichen Rechte des Reisenden bleiben unberührt.

Veranstalter

Tour Exquisit

Antje Seele, Einzelunternehmen

Carl-Cohn-Straße 62
22297 Hamburg

Telefon: +49 (0)162 850 16 89

E-Mail: info@tourexquisit.de

Homepage: www.tourexquisit.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG:
DE 260449635

Wesentliche Merkmale der Dienstleistung:
Reiseveranstaltung

Haftpflichtversicherung:
R+V Allgemeine Versicherung AG
65189 Wiesbaden

Räumlicher Geltungsbereich der Haftpflichtversicherung:
weltweit

Auf den Reisevertrag findet deutsches Recht Anwendung, siehe Ziffer 15.1.

Stand: 18. September 2026

FORMBLATT ZUR UNTERRICHTUNG DES REISENDEN BEI EINER PAUSCHALREISE

nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten.

Das Unternehmen Tour Exquisit, Antje Seele, Einzelunternehmen, trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.

Zudem verfügt Tour Exquisit, Antje Seele, Einzelunternehmen, über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und – falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist – zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302:

– Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.

– Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.

– Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.

– Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen gegen zusätzliche Kosten – auf eine andere Person übertragen.

– Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten, zum Beispiel Treibstoffpreise, Steuern oder Wechselkurse, sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Preiserhöhung ist in jedem Fall nur bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise möglich.

– Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten.

– Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn sich die entsprechenden Kosten verringern.

– Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.

– Die Reisenden können bei Eintritt unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich erheblich beeinträchtigen.

– Die Reisenden können jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.

– Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, sind den Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten.

– Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen. In der Bundesrepublik Deutschland wird dieses Recht als Kündigung bezeichnet.

– Die Reisenden haben Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadensersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.

– Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.

– Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet.

– Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet.

Tour Exquisit, Antje Seele, Einzelunternehmen, hat eine Insolvenzabsicherung mit der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, abgeschlossen.

Die Reisenden können die R+V Allgemeine Versicherung AG oder gegebenenfalls die zuständige Behörde kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von Tour Exquisit verweigert werden.

Stand: 18. September 2026